Satzung

Präambel

Jeder Bürger hat den Wunsch, sich in seiner Gemeinde wohl zu fühlen. Dass dieser Wunsch erfüllbar wird, hängt wesentlich ab vom Zusammenleben der Mitbürger, von den kommunalen Einrichtungen, der umgebenden Landschaft, dem kulturellen Leben in der Gemeinde und nicht zuletzt von der gemeinsamen Organisation und Gestaltung des Gemeinwesens.

Ein wesentlicher Teil wird bestimmt vom Engagement der Bürger für ihr Gemeinwesen. Der Bürgerverein Kornelimünster e.V. macht es sich zur Aufgabe, über politische und religiöse Grenzen hinweg und ohne Ansehen von Rang und Namen, die Bürger zusammenzubringen, die bereit sind, bei der Schaffung, Verbesserung und Weiterentwicklung der das Zusammenleben fördernden Einrichtungen und Veranstaltungen mitzuwirken.

§1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Kornelimünster“.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Aachen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Vereinszweck, Selbstlosigkeit und Finanzierung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie der Erhalt und die Stärkung des Gemeinwesens, insbesondere in Kornelimünster. Der Bürgerverein will die Heimatpflege, die Heimatkunde und den Naturschutz fördern und pflegen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen sozialer, kultureller und sportlicher Art sowie durch die Förderung der Jugendarbeit der örtlichen Vereine im sozialen, kulturellen, musikalischen und sportlichen Bereich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse und Erlöse von Veranstaltungen. Für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben kann der Verein durch Werbung, Lotterien, Veranstaltungen aller Art sowie Sammlungen Mittel beschaffen.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, Vereine, juristische Personen sowie Personen-vereinigungen und -verbände werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstands.
  3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und ggf. Ehrenvorsitzende. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
    1. Die Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes an Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    2. Das Ehrenmitglied ist ordentliches Mitglied des Vereins. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Kalenderjahres zu erfolgen hat,
    3. mit Auflösung des Vereins.
  5. Ein Ausschluss kann erfolgen
    1. bei vereinsschädigendem Verhalten,
    2. bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.

§4 – Mitgliederbeitrag

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 – Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch

  1. den Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§6 – Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen

  1. aus dem geschäftsführenden Vorstand:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer

    und bis zu drei Beisitzern, die der Beirat entsendet.

  2. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und die Planung und Steuerung der Gesamtentwicklung. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
    2. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern.
    3. Er verwaltet das Vereinsvermögen und überwacht die Kassenführung.
    4. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es genügen jeweils die Unterschriften von zwei der drei bezeichneten Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  7. Die Beisitzer sollen nach Möglichkeit ein breites Spektrum der Kornelimünsteraner Ortsvereine repräsentieren und übernehmen Sonderaufgaben gemäß Vorstandsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. (1) auf freiwilliger Basis.
  8. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.

§7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern; die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein,
    4. Genehmigung des jährlichen oder mehrjährigen Wirtschaftsplanes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    6. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und über Beitrags-änderungen,
    7. Empfehlungen über zukünftige Tätigkeiten des Vereins im Rahmen des § 2 Abs. (1),
    8. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr, statt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.
  4. Der Vorstand kann darüber hinaus auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Grundes dieses schriftlich verlangen.
  5. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung erfolgen durch schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, und zwar drei Wochen vorher. Das Formerfordernis ist durch die Versendung der Einladung per E-Mail gewahrt. Anträge zur Mitgliederversammlung / Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  6. Jedes Mitglied/Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
  7. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei Auflösung des Vereins, welcher Beschluss eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder benötigt.

Beantragt ein Mitglied in der Mitgliederversammlung, dass die Wahl des Vorstandes geheim erfolgen soll, so wird die Wahl geheim durchgeführt.

§8 – Beirat

Der Beirat hat beratende Funktion. Er kann aber auch Sonderaufgaben im Sinne des § 2 Abs. (1) übernehmen. In ihm sollten alle Kornelimünsteraner Ortsvereine mit Sitz und Stimme vertreten sein.

Der Beirat erörtert nach Maßgabe des Vorstandes alle Angelegenheiten, die mit der Förderung des örtlichen Vereinslebens und der Koordinierung der Veranstaltungstermine in Zusammenhang stehen.

Die Zugehörigkeit der Kornelimünsteraner Ortsvereine zum Beirat ist freiwillig. Jeder Ortsverein, der dem Beirat angehört, entrichtet jährlich einen Mitgliedsbeitrag in der geltenden Höhe.

Der Beirat bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.

Der Beirat entsendet bis zu drei Beisitzer für den Vorstand.

§9 – Protokoll

Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 – Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung möglich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§11 – Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§12 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht werden, so ist bei einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, welcher das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kornelimünster, 05. November 2015

Änderungshistorie:

§ 4 geändert durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2018. Eintragung im Vereinsregister am 18.07.2018.